Rechtsprechung
   BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92, 5 St RR 178/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4732
BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92, 5 St RR 178/92 (https://dejure.org/1993,4732)
BayObLG, Entscheidung vom 23.03.1993 - 5St RR 178/92, 5 St RR 178/92 (https://dejure.org/1993,4732)
BayObLG, Entscheidung vom 23. März 1993 - 5St RR 178/92, 5 St RR 178/92 (https://dejure.org/1993,4732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,4732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2127
  • MDR 1993, 779
  • BayObLGSt 1993, 30
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
    Findet der Nachteil durch die Bildung einer solchen Gesamtstrafe genügend Ausgleich, so bedarf es darüber hinaus nicht mehr des Härteausgleichs in Form eines besonderen Strafmilderungsgrundes, wie er bei der Bemessung der Strafe für die noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Taten entweder bei einer Gesamtstrafe (BayObLGSt 1959, 80/81) oder aber je nach der Lage des Falles auch schon bei einer Einzelstrafe (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 2 -) berücksichtigt.werden muß.
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
    Da das Berufungsgericht für die hier abzuurteilenden Taten unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Monaten und zwei Wochen als angemessen angesehen hat; muß davon ausgegangen werden, daß es bei richtiger Erkenntnis der Rechtslage auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen (§ 39 StGB ) erkannt hätte (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 - Nachteil 4 - nach Aufhebung einer Gesamtstrafe).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
    Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß mit dem Wegfall der Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung der erledigten Vorverurteilung entfallen ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 3 - erledigte Vorverurteilung), so daß im Berufungsverfahren aus den Einzelstrafen für beide Fälle dieses Verfahrens eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (§§ 53, 54 StGB ).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
    Der in § 358 Abs. 2 StPO verankerte Grundsatz, daß Strafen nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verändert werden dürfen, der alleine Rechtsmittel eingelegt hat, gilt nicht nur für die Gesamt-, sondern auch für die Einzelstrafen (BGHSt 4, 345/346; NStZ 1982, 517/518).
  • BGH, 26.09.2007 - 1 StR 276/07

    Einführung von Erkenntnissen der Gerichtshilfe in die Hauptverhandlung (Verlesung

    Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass im Ausland verhängte Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind, ist hier durch eine anderweitige Gesamtstrafenbildung ausgeglichen worden (vgl. BayObLG NJW 1993, 2127; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 21).
  • OLG Oldenburg, 05.07.2021 - 1 Ss 86/21

    Gefährliche Körperverletzung durch Tritt mit handelsüblichem Turnschuh; Tritt mit

    Dass das Landgericht die Berücksichtigung eines Härteausgleichs nicht näher dargelegt hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruches schon deshalb nicht, weil ein Härteausgleich wegen der anderweitigen Gesamtstrafenbildung gar nicht erforderlich war (vgl. BGH, Urteil v. 26.09.2007, 1 StR 276/07, NStZ 2008; BayObLG, Beschluss v. 23.03.1993, 5 St RR 178/92, NJW 1993, 2127).
  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 250/03

    Bildung der Gesamtstrafe (Erledigung)

    Statt dessen hätte die Kammer einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH NStZ 1990, 436; ein Ausgleich im Rahmen einer durch die Erledigung der Einzelstrafe eröffneten neuen Gesamtstrafenbildung (vgl. BayObLG NJW 1993, 2127 f.) kam vorliegend nicht in Betracht).
  • OLG Celle, 23.08.2023 - 4 St 1/23

    Beginn der Hauptverhandlung gegen Enrico B. u.a. wegen des Verdachts der Gründung

    Denn der darin liegende Nachteil wird hier dadurch ausgeglichen, dass aufgrund des Wegfalls der Zäsurwirkung unter den verfahrensgegenständlichen Taten eine Gesamtstrafenbildung erfolgen kann (vgl. BayObLG in NJW 1993, 2127).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht